§ 1 Gel­tungs­be­reich
1.1 Für alle – auch zukünf­ti­gen – Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an die in Ziff. 1.2 genann­ten Kun­den gel­ten aus­schließ­lich die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen (Bedin­gun­gen), soweit schrift­lich nicht etwas ande­res ver­ein­bart wor­den ist. Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den gel­ten nicht, auch wenn die­ser in sei­ner Geschäfts­kor­re­spon­denz dar­auf Bezug nimmt und wir der Ein­be­zie­hung nicht aus­drück­lich schrift­lich wider­spre­chen.
1.2 Die­se Bedin­gun­gen (AGB) gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern im Sin­ne von § 14 BGB, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen (nach­fol­gend als „Kun­de“ bezeich­net).

§ 2 Ver­trags­part­ner
Ver­trä­ge kom­men zustan­de mit der Visa­ll GmbH, Hart­mat­ten­stra­ße 19, 79539 Lör­rach, Deutsch­land, Regis­ter­ge­richt: Amts­ge­richt Frei­burg, HRB 702294 (VISALL).

§ 3 Ange­bo­te und Ver­trags­ab­schluss
3.1 Unse­re Ange­bo­te sind unver­bind­lich. Auch die Abbil­dun­gen und Beschrei­bun­gen in unse­rem Kata­log und auf den Domains www.visall-brillenglas.de und www.visall-marketing.de sind unver­bind­lich.
3.2 Der Kun­de ist für die Dau­er von 14 Tagen ab Zugang bei uns an sei­ne Bestel­lung gebun­den, sofern in der Bestel­lung nichts Abwei­chen­des ange­ge­ben ist. Bestel­lun­gen kön­nen per Inter­net, über den elek­tro­ni­schen Online-Bestell­cli­ent, per Tele­fon oder Fax getä­tigt wer­den. Vor­aus­set­zung für jeden Ver­trags­ab­schluss ist, dass der Kun­de bei uns ange­mel­det ist. Der Kun­de muss sich hier­für zuvor unter www.visall-brillenglas.de regis­trie­ren, bevor er sei­ne Bestel­lung tätigt. Nach Plau­si­bi­li­täts­prü­fung der Anga­ben wird der Kun­de frei­ge­schal­tet.
3.3 Ver­trä­ge kom­men durch unse­re Annah­me der Kun­den­be­stel­lung zustan­de. Die Annah­me erfolgt durch unse­re Auf­trags­be­stä­ti­gung oder Lie­fe­rung. Bestellt der Kun­de per Inter­net (über unse­ren Web­shop oder mit­tels des VISALL Online-Bestell­cli­ent) so wer­den wir den Zugang der Bestel­lung unver­züg­lich auf elek­tro­ni­schem Wege bestä­ti­gen. Eine Ver­trags­an­nah­me ist in der Bestell­be­stä­ti­gung indes noch nicht zu sehen.
3.4 Man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen sind han­dels­üb­li­che oder gerin­ge, tech­nisch nicht ver­meid­ba­re Abwei­chun­gen der Qua­li­tät, Far­be, Maße oder des Gewichts kei­ne Män­gel.
3.5 Unse­re Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Farb‑, Gewichts- und Maß­an­ga­ben stel­len nur Annä­he­rungs­wer­te dar, soweit sie nicht a) aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net oder b) wesent­lich sind.
3.6 Unse­re Pro­dukt­be­schrei­bun­gen stel­len kei­ne Garan­tien im Rechts­sin­ne dar.
3.7 Die Ver­trags­spra­che ist Deutsch.
3.8 Für Bestel­lun­gen über unse­ren Web­shop gilt: Der Bestell­text wird bei uns nicht gespei­chert und kann nach Abschluss des Bestell­vor­gangs über den Web­shop im Inter­net nicht mehr abge­ru­fen wer­den. Sie kön­nen Ihre Bestell­da­ten aber unmit­tel­bar nach dem Absen­den der Bestel­lung aus­dru­cken. Bestel­lun­gen über den VISALL Bestell-Cli­ent wer­den vom Pro­gramm lokal auf dem Rech­ner des Nut­zers hin­ter­legt und kön­nen jeder­zeit auf­ge­ru­fen wer­den, solan­ge das Pro­gramm gespei­chert und funk­ti­ons­fä­hig ist.

§ 4 Prei­se
4.1 Sämt­li­che Prei­se sind in Euro ange­ge­ben und gel­ten man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung zuzüg­lich Ver­pa­ckung und Ver­sand sowie etwa­iger Umsatz­steu­er in gesetz­li­cher Höhe. Für den Lie­fer­ser­vice zahlt der Kun­de eine Pau­scha­le.
4.2 Unse­re Prei­se wer­den lau­fend aktua­li­siert. Es gilt der Preis, der dem Kun­den bei sei­ner Bestel­lung aus­ge­wie­sen wird, es sei denn wir haben mit dem Kun­den eine geson­der­te Preis­ver­ein­ba­rung.

§ 5 Zah­lung, man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Kun­den, Ver­zug
5.1 Deut­sche Kun­den zah­len aus­schließ­lich per SEPA-Fir­men-Last­schrift­ver­fah­ren (SEPA Busi­ness to Busi­ness Direct Debit). Der deut­sche Kun­de erklärt hier­zu sein Ein­ver­ständ­nis bei sei­ner Anmel­dung auf der Domain www.visall-brillenglas.de. Der Kun­de erhält bei der Anmel­dung alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren wie auch die Gläu­bi­ger-ID von VISALL mit­ge­teilt. Der Ein­zug erfolgt 3 Tage nach Zugang der Rech­nung (Fäl­lig­keits­da­tum).
5.2 Kun­den, mit Sitz außer­halb Deutsch­lands, haben inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­zu­gang ohne jeden Abzug frei auf unser Bank­kon­to zu zah­len. Maß­geb­lich für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung ist der unwi­der­ruf­li­che Zah­lungs­ein­gang auf unse­rem Kon­to.
5.3 Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt in der Regel per Sam­mel­rech­nung zu Beginn eines jeden Kalen­der­mo­nats nach­träg­lich für den gera­de abge­lau­fe­nen Kalen­der­mo­nat. Im Ein­zel­fall sind wir jedoch auch berech­tigt, eine Lie­fe­rung sepa­rat abzu­rech­nen.
5.4 Wird nach Ver­trags­schluss erkenn­bar, dass für VISALL der Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Kun­den gefähr­det wird, ist VISALL berech­tigt, ihre Leis­tung und leis­tungs­vor­be­rei­ten­de Hand­lun­gen zu ver­wei­gern. Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht ent­fällt, wenn die Zah­lung bewirkt oder Sicher­heit für sie geleis­tet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann VISALL dem Kun­den eine ange­mes­se­ne Frist set­zen. Nach erfolg­lo­sem Frist­ab­lauf ist VISALL berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten
5.5 Bei Zah­lungs­ver­zug berech­nen wir Zin­sen ab Fäl­lig­keit in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz, min­des­tens aber 10 %. Falls uns nach­weis­bar ein höhe­rer Ver­zugs­scha­den ent­stan­den ist, sind wir berech­tigt, die­sen gel­tend zu machen.
5.6 Der Kun­de kann nur auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend machen, soweit sei­ne Gegen­for­de­run­gen rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten sind.

§ 6 Lie­fe­rung und Gefahr­über­gang, Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halt, Teil­lie­fe­run­gen
6.1 Man­gels einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung erfolgt die Lie­fe­rung ab Werk bzw. Lager (EXW gemäß Inco­terms® 2020). Die Gefahr geht auch dann gemäß EXW auf den Kun­den über, wenn wir als Ser­vice­leis­tung die Lie­fe­rung für den Kun­den orga­ni­sie­ren.
6.2 Unse­re Lie­fer­pflicht steht unter dem Vor­be­halt der recht­zei­ti­gen und rich­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­re Zulie­fe­rer. VISALL gerät gegen­über dem Kun­den nicht in Ver­zug, wenn ein Lie­fe­rant von VISALL nicht rich­tig oder nicht recht­zei­tig lie­fert, es sei denn die nicht rich­ti­ge oder ver­spä­te­te Selbst­be­lie­fe­rung ist durch uns ver­schul­det. In die­sen Fäl­len kön­nen wir vom Ver­trag zurück­tre­ten. Ein Beschaf­fungs­ri­si­ko wird nicht über­nom­men.
6.3 Teil­lie­fe­run­gen und ‑leis­tun­gen sind in zumut­ba­rem Umfang zuläs­sig. Sol­che zuläs­si­gen Teil­lie­fe­run­gen und ‑leis­tun­gen kön­nen von VISALL ein­zeln in Rech­nung gestellt wer­den.

§ 7 Lie­fer­zeit, Höhe­re Gewalt
7.1 Lie­fer­fris­ten sind ledig­lich ca.-Fristen. Die Lie­fer­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn die Ware bis zum Frist­ab­lauf zum Ver­sand bereit­ge­stellt ist.
7.2 Bei Lie­fer­ver­zug ist unse­re Haf­tung im Fal­le ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit auf 0,5 % pro voll­ende­ter Woche des Ver­zu­ges, ins­ge­samt jedoch auf max. 5 % des Net­to-Rech­nungs­be­tra­ges des vom Ver­zug betrof­fe­nen Teils der Lie­fe­rung begrenzt. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch statt der Leis­tung gemäß Ziff. 10.1 wird dadurch nicht berührt.
7.3 Unvor­her­ge­se­he­ne, unver­meid­ba­re und nicht von uns zu ver­tre­ten­de Ereig­nis­se (z.B. höhe­re Gewalt, Streiks und Aus­sper­run­gen, Betriebs­stö­run­gen, Schwie­rig­kei­ten in der Mate­ri­al­be­schaf­fung, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen) ver­län­gern die Lie­fer­frist um die Dau­er der Stö­rung und ihrer Aus­wir­kun­gen. Dies gilt auch, wenn die Hin­der­nis­se bei unse­ren Vor­lie­fe­ran­ten oder wäh­rend eines bestehen­den Ver­zu­ges ein­tre­ten. Ist die Behin­de­rung nicht nur von vor­über­ge­hen­der Dau­er, sind bei­de Ver­trags­part­ner zum Rück­tritt berech­tigt. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind in den in die­ser Ziff. 7.3 genann­ten Fäl­len aus­ge­schlos­sen.

§ 8 Eigen­tums­vor­be­halt
8.1 Wir behal­ten uns das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren bis zum voll­stän­di­gen Ein­gang aller Zah­lun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Kun­den vor. Besteht ein Kon­to­kor­rent­ver­hält­nis, erstreckt sich der Eigen­tums­vor­be­halt auf den aner­kann­ten Sal­do.
8.2 Die Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re durch den Kun­den wird stets für uns vor­ge­nom­men, ohne uns zu ver­pflich­ten. Bei Ver­mi­schung und Ver­bin­dung mit ande­ren Waren erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der neu­en Ware im Ver­hält­nis des Net­to-Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu dem der ande­ren Mate­ria­li­en. Die ent­stan­de­ne neue Sache gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne die­ser Ziff. 8.
8.3 Der Kun­de ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re oder die neue Ware im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle For­de­run­gen in vol­ler Höhe im Vor­aus ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder Wei­ter­ver­wen­dung erwach­sen.
8.4 Der Kun­de ist berech­tigt, die an uns abge­tre­te­nen For­de­run­gen ein­zu­zie­hen, solan­ge er sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kommt.
8.5 Kommt der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nicht mehr nach, kön­nen wir die Befug­nis zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung und zur Wei­ter­ver­wen­dung wider­ru­fen und ver­lan­gen, dass der Kun­de uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und sei­nen Schuld­nern die Abtre­tung mit­teilt. In der Rück­nah­me von Vor­be­halts­wa­ren liegt kein Rück­tritt vom Ver­trag. Erklä­ren wir den Rück­tritt, sind wir zur frei­hän­di­gen Ver­wer­tung berech­tigt.
8.6 Zugrif­fe Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re sind uns unver­züg­lich schrift­lich mit­zu­tei­len. Kos­ten, die durch die Abwehr eines Zugriffs ent­ste­hen, über­nimmt der Kun­de, sofern sie nicht beim Drit­ten bei­getrie­ben wer­den kön­nen.
8.7 Über­steigt der Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 10 %, geben wir auf Ver­lan­gen des Kun­den inso­weit unse­re Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei.

§ 9 Män­gel­rech­te
9.1 Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die Ware bei Erhalt auf etwa­ige Sach­män­gel zu unter­su­chen. Er hat uns unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch bin­nen 8 Tagen nach Erhalt der Ware über jeden offe­nen Sach­man­gel schrift­lich in Kennt­nis zu set­zen. Ver­bor­ge­ne Sach­män­gel sind spä­tes­tens inner­halb von 8 Tagen nach ihrer Ent­de­ckung anzu­zei­gen. Wer­den die­se Fris­ten über­schrit­ten, erlö­schen alle Ansprü­che und Rech­te aus der Män­gel­haf­tung für die­se Sach­män­gel.
9.2 Als Man­gel an der Ware zäh­len nicht Schä­den, die der Kun­de durch unsach­ge­mä­ße oder ver­trags­wid­ri­ge Behand­lung ver­ur­sacht hat. Aus­schlag­ge­bend für die Beur­tei­lung der Unsach­ge­mäß­heit und Ver­trags­wid­rig­keit sind inso­weit die Anga­ben des Her­stel­lers der Ware. Ins­be­son­de­re zäh­len Schä­den, die durch Refrak­ti­ons­feh­ler oder Werk­statt­bruch ent­stan­den sind, nicht als Man­gel an der Ware.
9.3 Bei berech­tig­ten Män­gel­rü­gen wer­den wir nach unse­rer Wahl Ersatz lie­fern oder die Ware nach­bes­sern. Soll­te die Nach­er­fül­lung fehl­schla­gen, kann der Kun­de eine Her­ab­set­zung des Prei­ses ver­lan­gen oder – bei erheb­li­chen Män­geln – vom Ver­trag zurück­tre­ten. Bei Fehl­schla­gen der Nach­er­fül­lung steht dem Kun­den zudem das Recht zu, nach Maß­ga­be des § 10.1 Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung zu ver­lan­gen.
9.4 Die Ver­jäh­rungs­frist beträgt 12 Mona­te ab Gefahr­über­gang soweit wir nicht wegen Kör­per­schä­den haf­ten, unse­re Pflich­ten vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­letzt, den Man­gel arg-lis­tig ver­schwie­gen, oder inso­weit eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Garan­tie über­nom­men haben oder zwin­gend eine län­ge­re gesetz­li­che Frist vor­ge­se­hen ist.

§ 10 Haf­tung
10.1 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che – gleich wel­cher Art – gegen uns sind aus­ge­schlos­sen, wenn wir, unse­re gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen die Schä­den durch ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht haben.
10.2 Die­ser Haf­tungs­aus­schluss gilt weder bei Kör­per­schä­den, noch bei der Über­nah­me einer ver­trag­li­chen Garan­tie, noch bei einer Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf und deren Ver­let­zung das Errei­chen des Ver­trags­zwecks gefähr­det.
10.3 Bei Über­nah­me einer Garan­tie ist unse­re Haf­tung jedoch auf den Umfang der Garan­tie und bei ein­fach fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten auf den ver­trags­ty­pi­schen und vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.
10.4 Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz blei­ben unbe­rührt.
10.5 Soweit die Haf­tung von VISALL auf­grund der Bestim­mun­gen von Ziff. 10 aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung der Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen.
10.6 Mit Aus­nah­me von Ansprü­chen aus uner­laub­ter Hand­lung ver­jäh­ren Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den, für die nach Ziff. 10 die Haf­tung beschränkt ist, in einem Jahr, gerech­net ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn.

§ 11 Schutz­rech­te
11.1 Der von uns ver­trie­be­ne Kata­log / die von uns betrie­be­ne Web­site sowie deren gesam­ter Inhalt ins­be­son­de­re Tex­te, Fotos, Bil­der, Gra­fi­ken, Illus­tra­tio­nen und etwa­ige Soft­ware sind sämt­lich durch gewerb­li­che Schutz­rech­te, ins­be­son­de­re Urhe­ber­rech­te, Namens- und Bild­rech­te, Mar­ken, in Kraft befind­li­che Paten­te oder Gebrauchs­mus­ter gegen unbe­rech­tig­te Nut­zung geschützt. Die Rech­te hier­an lie­gen bei uns oder unse­ren Lizenz­ge­bern.
11.2 Die Nut­zung außer­halb des Aus­su­chens und des Kaufs und Wei­ter­ver­kaufs einer Ware bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung unse­rer­seits oder, wenn die jewei­li­gen Rech­te nicht bei uns lie­gen, von Sei­ten des Rech­te­inha­bers.

§ 12 Daten­schutz
VISALL und der Kun­de hal­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ein. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen zu schaf­fen (z.B. Ein­wil­li­gun­gen ein­zu­ho­len), damit VI-SALL die Leis­tun­gen erbrin­gen kann, ohne gegen Geset­ze zu ver­sto­ßen. Dem Kun­den wird emp­foh­len, soweit mög­lich geeig­ne­te Maß­nah­men zu ergrei­fen, um den Zugriff von VISALL auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten oder Betriebs­ge­heim­nis­se des Kun­den wäh­rend der Erbrin­gung der Leis­tun­gen zu ver­hin­dern. Falls es sich nicht ver­hin­dern lässt, dass VISALL Zugriff auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Kun­den gewährt wird, ist der Kun­de ver­pflich­tet, VISALL recht­zei­tig vor Erbrin­gung der Ser­vice-Leis­tun­gen zu infor­mie­ren. Der Kun­de und VISALL eini­gen sich dann auf die zu ergrei­fen­den Maß­nah­men.

§ 13 Geheim­hal­tung
13.1. Die von den Ver­trags­part­nern ein­an­der zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen, das Know-how, die Daten und/oder ande­re Infor­ma­tio­nen („Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“), sind ver­trau­lich zu behan­deln, d.h. ins­be­son­de­re Drit­ten nicht zugäng­lich zu machen und aus­schließ­lich zu dem Zweck zu ver­wen­den, zu dem sie über­las­sen wur­den und nur den­je­ni­gen Mit­ar­bei­tern zugäng­lich zu machen, die die­se zur Erfül­lung des zugrun­de lie­gen­den Zwe­ckes benö­ti­gen, vor­aus­ge­setzt sie sind zu einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen Geheim­hal­tung schrift­lich ver­pflich­tet. Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen von VISALL sind ins­be­son­de­re Preis­lis­ten, Ver­trags­kon­di­tio­nen sowie Mit­tei­lun­gen über Vor­komm­nis­se. Der die Ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen emp­fan­gen­de Ver­trags­part­ner haf­tet für einen Ver­stoß gegen die­se Ver­pflich­tun­gen durch sei­ne Mit­ar­bei­ter, ver­bun­de­nen Unter­neh­men und Sub­un­ter­neh­mern.
13.2. Die­se Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt nicht für Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen, die nach­weis­bar
I) all­ge­mein bekannt sind oder spä­ter, ohne dass der emp­fan­gen­de Ver­trags­part­ner dies zu ver­tre­ten hat, all­ge­mein bekannt wur­den,
II) dem emp­fan­gen­den Ver­trags­part­ner von einem Drit­ten recht­mä­ßig ohne Ver­let­zung einer Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung zugäng­lich gemacht wur­den,
III) von dem emp­fan­gen­den Ver­trags­part­ner selb­stän­dig ent­wi­ckelt wer­den,
IV) dem emp­fan­gen­den Ver­trags­part­ner bereits vor Inkraft­tre­ten die­ses Ver­tra­ges ohne Ver­pflich­tung zur Ver­trau­lich­keit bekannt waren oder
V) auf­grund einer bin­den­den behörd­li­chen oder rich­ter­li­chen Anord­nung oder eines Geset­zes zu offen­ba­ren sind (wobei der emp­fan­gen­de Ver­trags­part­ner dem offen­le­gen­den Ver­trags­part­ner die­ses Erfor­der­nis recht­zei­tig mit­tei­len muss).
13.3. Die­se Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung besteht nach der Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hung 5 Jah­re fort.

§ 14 Schluss­be­stim­mun­gen
14.1 Soll­te eine oder meh­re­re der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen die­ser AGB ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.
14.2 Für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag des Kun­den ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand unser Geschäfts­sitz in Lör­rach. Wir sind jedoch auch berech­tigt, den Kun­den an des­sen zu belan­gen.
14.3 Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht. Das UN-Über­ein­kom­men über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11.04.1980 ist aus­ge­schlos­sen.

Ergänzende Bedingungen bei Abgabe von Brillen an Endverbraucher, Vorkommisse und Produktkonformität

§ 15 Abga­be von Bril­len an End­ver­brau­cher
Der Kun­de weist den End­ver­brau­cher, der Käu­fer einer Bril­le ist, in den bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch der Bril­le inklu­si­ve der rich­ti­gen Pfle­ge und Hand­ha­bung ein. Der Kun­de klärt den End­ver­brau­cher über die even­tu­el­len Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen und Risi­ken auf. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Ein­schrän­kun­gen beim Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs und der Hin­weis, dass Bril­len­glä­ser gene­rell nicht unzer­brech­lich sind. Der Her­stel­ler gibt dem Kun­den Infor­ma­tio­nen zu sei­nen Pro­duk­ten (Anpass­hin­wei­se, Gebrauchs­hin­wei­se, Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen, Warn­hin­wei­se, usw.) bereits in sei­nen Pro­dukt­ka­ta­lo­gen (VK-Preis­lis­te, Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen).

§ 16 Vor­komm­nis­se
Erhält der Kun­de Infor­ma­tio­nen sei­tens Ange­hö­ri­ger der Gesund­heits­be­ru­fe oder sei­nen Kun­den über mut­maß­li­che Vor­komm­nis­se im Zusam­men­hang mit einem Pro­dukt von VISALL, die der Kun­de bereit­ge­stellt hat, lei­tet der Kun­de die­se unver­züg­lich an VISALL wei­ter. Unter „Vor­komm­nis“ im Sin­ne die­ser Rege­lung wer­den eine Fehl­funk­ti­on oder Ver­schlech­te­rung der Eigen­schaf­ten oder Leis­tung eines Pro­dukts, ein­schließ­lich Anwen­dungs­feh­lern auf­grund ergo­no­mi­scher Merk­ma­le, sowie eine Unzu­läng­lich­keit von VISALL bereit­ge­stell­ter Infor­ma­tio­nen oder eine uner­wünsch­te Neben­wir­kung ver­stan­den. Der Kun­de wird VISALL alle dafür not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen über das Pro­dukt und mut­maß­li­che Vor­komm­nis­se aus sei­nem Kun­den­re­gis­ter zur Ver­fü­gung stel­len. Gesetz­li­che Ver­pflich­tun­gen sowie Ver­pflich­tun­gen aus dem Recht der euro­päi­schen Uni­on blei­ben hier­von unbe­rührt.

§ 17 Pro­dukt­kon­for­mi­tät mit Ver­ord­nung (EU) 2017/745, Infor­ma­tio­nen, Kor­rek­tur­maß­nah­men
17.1 Die von VISALL dem Kun­de gelie­fer­ten Pro­duk­te ent­spre­chen­den Anfor­de­run­gen nach Maß­ga­be der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates über Medi­zin­pro­duk­te (Ver­ord­nung (EU) 2017/745), auch „Medi­cal Device Regu­la­ti­on“ genannt. Wir unter­hal­ten ein sys­te­ma­ti­sches Ver­fah­ren zur Über­wa­chung des Pro­duk­tes nach dem Inver­kehr­brin­gen. Für sei­ne Pro­duk­te erstellt und hält VISALL nach Maß­ga­be der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 EU Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen zur Ver­fü­gung und ver­sieht die Pro­duk­te mit der CE Kenn­zeich­nung. VISALL stellt dem Kun­de nach Maß­ga­be der Ver­ord­nung (EU) 2017/745, soweit und sofern nach die­ser nicht aus­nahms­wei­se ent­behr­lich, die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen (z.B. Gebrauchs­an­wei­sung) zu bezie­hungs­wei­se zusam­men mit dem Pro­dukt zur Ver­fü­gung.
17.2 Der Kun­de teilt VISALL unver­züg­lich mit, wenn der Kun­de der Auf­fas­sung ist oder Grund zu der Annah­me hat, dass eine von ihm auf dem Markt bereit­ge­stell­te Bril­le (Pro­dukt) von VISALL nicht der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 ent­spricht und/oder von dem Medi­zin­pro­dukt eine schwer­wie­gen­de Gefahr aus­geht. Der Kun­de arbei­tet mit VISALL sowie mit den zustän­di­gen Behör­den zusam­men, um sicher­zu­stel­len, dass bei Bedarf die erfor­der­li­chen Kor­rek­tur­maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um die Kon­for­mi­tät des Pro­dukts mit der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 her­zu­stel­len, es vom Markt zu neh­men oder zurück­zu­ru­fen. Unter Kor­rek­tur­maß­nah­me wer­den sol­che im Sin­ne der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 ver­stan­den, mit­hin Maß-nah­men zur Besei­ti­gung der Ursa­che eines poten­zi­el­len oder vor­han­de­nen Man­gels an Kon­for­mi­tät mit die­ser Ver­ord­nung oder einer sons­ti­gen uner­wünsch­ten Situa­ti­on.
17.3 Der Kun­de ver­pflich­tet sich, der zustän­di­gen Behör­de auf Ersu­chen alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen aus­zu­hän­di­gen, die dem Kun­de vor­lie­gen und die für den Nach­weis der Kon­for­mi­tät des von VISALL bezo­ge­nen Pro­duk­tes mit der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 erfor­der­lich sind. Der Kun­de infor­miert VISALL unver­züg­lich über das Ersu­chen der zustän­di­gen Behör­de. VISALL und Kun­de arbei­ten zusam­men, um das Ersu­chen der zustän­di­gen Behör­de zu bear­bei­ten. VISALL ist berech­tigt, ent­spre­chen­de bzw. ange­frag­te Infor­ma­tio­nen direkt der zustän­di­gen Behör­de zur Ver­fü­gung zu stel­len.
17.4 Der Kun­de koope­riert mit den zustän­di­gen Behör­den auf deren Ersu­chen bei allen Maß­nah­men zur Abwen­dung von Gefah­ren, die mit den vom VISALL bezo­ge­nen Pro­duk­ten ver­bun­den sind und die er auf dem Markt bereit­ge­stellt hat. Der Kun­de stellt einer zustän­di­gen Behör­de auf Ersu­chen unent­gelt­li­che Pro­ben des Pro­dukts zur Ver­fü­gung oder gewährt ihr, sofern dies nicht prak­ti­ka­bel ist, Zugang zu dem Pro­dukt.
17.5 Bei Nicht­ein­hal­tung der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen sowie der sich aus der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen muss der Kun­de VISALL über die­sen Sach­ver­halt und sich dar­aus erge­ben­de Maß­nah­men zur Kor­rek­tur unver­züg­lich.

Ergänzende Bedingungen für Marketing‑, Beratungs- und Schulungsleistungen
Die nachstehenden Bedingungen finden ergänzende Anwendung, soweit zutreffend. Im Übrigen gelten für Verträge mit uns, soweit nachstehend nicht abweichend und vorrangig geregelt, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 18 Leis­tun­gen im Bereich Mar­ke­ting und Print
18.1 Inhalt, Kon­di­tio­nen und Prei­se des Auf­trags im Ein­zel­nen erge­ben sich aus dem zugrund­lie­gen­den Ein­zel­ver­trag. Gegen­stän­de der Auf­trä­ge kön­nen u. a. sein:
Die gra­fi­sche Gestal­tung von Print-Wer­bung (Fly­er, Falt­blät­ter, Zei­tungs­an­non­cen, Pla­ka­te usw.)
Erstel­len von Tex­ten und Inhal­ten für Print-Wer­bung und Lese­pro­ben
Gestal­tung und Durch­füh­rung von Mai­lings (Direkt-Mai­lings und Aft­er­sa­les-Mai­lings) durch direk­te pos­ta­li­sche Anspra­che
18.2 Das Ent­wi­ckeln und Gestal­ten von Print-Wer­bung umfasst in der Regel die Aus­ar­bei­tung eines Kon­zepts ein­schließ­lich Design, Inhalt (Bil­der, Gra­fi­ken und Tex­te) und Struk­tur, ins­be­son­de­re Ver­tei­ler.
18.3 Das Erstel­len von Mai­lings umfasst je nach Auf­trag und Vor­ga­ben des Aufrag­ge­bers die indi­vi­du­el­le Gestal­tung des Brief­bo­gens / der Post­kar­te in Far­be, Schrift­art, Logo und Design, das Erstel­len der Tex­te sowie die Per­so­na­li­sie­rung inner­halb des Seri­en­mai­lings. Die Par­tei­en stim­men Fre­quenz und Abstän­de der Aft­er­sa­les-Mar­ke­ting Akti­vi­tä­ten gemein­sam ab.
18.4 Wir sind berech­tigt, Auf­trä­ge zur Pro­duk­ti­on von Print-Wer­bung und Wer­be­mit­teln sowie zur Schal­tung von Anzei­gen, an deren Erstel­lung wir ver­trags­mä­ßig mit­wir­ken, direkt im Namen des Kun­den zu ertei­len. Der Kun­de erteilt uns hier-mit aus­drück­lich eine ent­spre­chen­de Voll­macht.

§ 19 Lie­fe­rung von Print-Wer­bung, Print-Pro­duk­ten und Wer­be­mit­teln
Alle Lie­fe­run­gen von Print-Wer­bung, Print-Pro­duk­ten und Wer­be­mit­teln erfol­gen, sofern nicht im Ein­zel­fall abwei­chend ver­ein­bart, ab Ver­sand der beauf­trag­ten Dru­cke­rei resp. des Wer­be­mit­tel­lie­fe­ran­ten unmit­tel­bar an den Kun­den oder an eine von die­sem benann­te Lie­fer­adres­se.

§ 20 Urhe­ber- und Nut­zungs­rech­te
20.1 Vor­schlä­ge oder Wei­sun­gen des Kun­den oder sons­ti­ge för­dern­de Maß­nah­men begrün­den, soweit schutz­fä­hig, ein Mit­ur­he­ber­recht nur dann, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wird.
20.2 Alle unse­re Leis­tun­gen und Arbei­ten im Bereich der Ent­wick­lung und Gestal­tung von Print-Wer­bung sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Sofern im Ein­zel­fall die erfor­der­li­chen Schutz­vor­aus­set­zun­gen in Bezug auf ein bestimm­tes Arbeits­er­geb­nis nicht gege­ben sein soll­ten, wird unge­ach­tet des­sen die ent­spre­chen­de Anwen­dung der urhe­ber­recht­li­chen Bestim­mun­gen ver­ein­bart, soweit nicht hier­in eine abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wur­de. Uns ste­hen damit auch dies­be­züg­lich die Ansprü­che des Urhe­bers nach §§ 97 UrhG zu.
20.3 Mit Ablie­fe­rung der Arbei­ten und der voll­stän­di­gen Bezah­lung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung hat der Kun­de die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rah­men erwor­ben (§ 31 UrhG).
20.4 An Ent­wür­fen und Mus­tern (vgl. § 21) erhält der Kun­de nur Nut­zungs­rech­te, kei­ne Eigen­tums­rech­te.
20.5 Soweit nicht abwei­chend schrift­lich ver­ein­bart erhält der Kun­de nur ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht an den Arbeits­er­geb­nis­sen. Uns ver­blei­ben in jedem Fall die Zustim­mungs­rech­te nach UrhG. Ins­be­son­de­re kann eine Wei­ter­über­tra­gung an Drit­te nur mit unse­rer schrift­li­chen Ein­wil­li­gung erfol­gen.
20.6 Ohne unse­re Ein­wil­li­gung dür­fen die Arbei­ten weder durch den Kun­den noch durch Drit­te in des­sen Auf­trag weder im Ori­gi­nal noch in der Ver­viel­fäl­ti­gung ver­än­dert oder ent­stellt wer­den.
20.7 Wir haben das Recht auf Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken und in Ver­öf­fent­li­chun­gen als Urhe­ber genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt zu Scha­dens­er­satz. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren eine Pau­scha­lie­rung von 50% der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ohne Scha­dens­nach­weis. Das Recht zur Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der Ansprü­che bleibt vor­be­hal­ten.
20.8 Der Kun­de ver­si­chert, dass alle von ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Inhal­te (Tex­te, Bil­der, Gra­fi­ken, Logo) frei von Rech­ten Drit­ter sind und er über die­se frei ver­fü­gen kann. Er wird uns nur sol­che Vor­la­gen über­las­sen, zu deren Nut­zung und Ver­viel­fäl­ti­gung er berech­tigt ist. Wir sind zu einer Über­prü­fung, ob Schutz­rech­te Drit­te ver­letzt sind oder das Recht am eige­nen Bild abge­bil­de­ter Per­so­nen, nicht ver­pflich­tet. Wir kön­nen ver­lan­gen, dass der Kun­de sei­ne Berech­ti­gung uns ggü. in geeig­ne­ter Form nach­weist. Der Kun­de stellt uns auf ers­tes Anfor­dern von allen Ansprü­chen, die auf einer Ver­let­zung die­ser Ver­pflich­tung beru­hen, frei.
20.9 Wir haf­ten weder für die wettbewerbs‑, mar­ken­recht­li­che und waren­zei­chen­recht­li­che Zuläs­sig­keit noch für die Schutz- und Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der Arbei­ten resp. Arbeits­er­geb­nis­se.

§ 21 Ent­wür­fe
21.1 Wählt der Kun­de Moti­ve aus den bereits erstell­ten Vor­la­gen, so erhält er eine ent­spre­chen­de Auf­trags­be­stä­ti­gung inkl. eines Ansicht-PDFs mit sei­nen Daten. Sel­bi­ges muss er inner­halb einer fest­ge­setz­ten Frist die­se frei­ge­ben oder uns gewünsch­te Kor­rek­tu­ren über­mit­teln. Erhal­ten wir vom Kun­den innert Frist kei­ne Nach­richt, so gilt der Auf­trag eben­falls als frei­ge­ge­ben.
21.2 Wünscht der Kun­de hin­ge­gen die Erstel­lung eines eige­nen Ent­wur­fes, so ist das Ver­fah­ren ist in der Regel min­des­tens zwei­stu­fig: Frei­ga­be der Gestal­tung und anschlie­ßend Frei­ga­be der Kor­rek­tur (Gut zum Druck). Wir erstel­len, nach Auf­trags­ver­ga­be einen Ent­wurfs­vor­schlag. Die Erstel­lung von mehr Ent­wurfs­vor­schlä­gen ist geson­dert kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist. Nach der Vor­la­ge des Ent­wurfs hat der Kun­de die­sen schrift­lich frei­zu­ge­ben. Erfolgt innert Frist und fehlt es an der Ableh­nung bestimm­ter Merk­ma­le oder Ele­men­te, so sind wir berech­tigt auf Basis eines nicht bean­stan­de­ten Ent­wurfs mit der Erstel­lung der Print-Medi­en resp. der Schal­tung von Anzei­gen, sofern dies Gegen­stand des Auf­trags ist, fort­zu­fah­ren.
21.3 Vor der Aus­füh­rung der Ver­viel­fäl­ti­gung resp. der Ver­öf­fent­li­chung sind die Ent­wür­fe dem Kun­den zur abschlie­ßen­den inhalt­li­chen, text­li­chen Kor­rek­tur vor­zu­le­gen. Der Kun­de ist zur sorg­fäl­ti­gen Prü­fung der Mus­ter und Kor­rek­tur­ab­zü­ge ver­pflich­tet.
21.4 Bereits die Anfer­ti­gung von Ent­wür­fen ist kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.

§ 22 Mit­wir­kungs­pflich­ten
22.1 Der Kun­de hat uns alle zur Erstel­lung der Print-Wer­bung not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen mit­zu­tei­len und alle von ihm bei-zubrin­gen­den Daten recht­zei­tig, im geeig­ne­ten digi­ta­len For­mat und in der ver­lang­ten Qua­li­tät zu über­ge­ben.
22.2 Spä­tes­tens mit der Frei­ga­be des Ent­wurfs­vor­schlags hat der Kun­de uns alle zur Ent­wick­lung und Erstel­lung erfor­der­li­chen Inhal­te (Tex­te, Bil­der, Gra­fi­ken, Fotos, Logos) zur Ver­fü­gung zu stel­len.

§ 23 Ver­gü­tung und Aus­la­gen­er­satz
23.1 Alle Ver­gü­tun­gen ver­ste­hen sich zzgl. anfal­len­der gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er.
23.2 Maß­ge­bend ist stets der zugrun­de­lie­gen­de Ein­zel­ver­tag. Erbrin­gen wir über den Ein­zel­ver­trag hin­aus wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen oder ver­langt der Kun­de nach der Beauf­tra­gung Ände­run­gen der beauf­trag­ten Leis­tun­gen so rech­nen wir Mehr­ar­bei­ten auf Grund­la­ge unse­rer jeweils aktu­el­len Preis­lis­te ab.
23.3 Der Kun­de schul­det Ersatz von Aus­la­gen und Auf­wen­dun­gen, wel­che in Aus­füh­rung des Auf­trags anfal­len. Ins­be­son­de­re
Lizenz­ge­büh­ren für die Nut­zung von Bild- und Inhalts­ele­men­ten
Auf­wen­dun­gen, die dadurch ent­ste­hen, dass der Kun­de nach­träg­lich eine Ände­rung bereits frei­ge­ge­be­ner Ent­wür­fe (Design) und/oder Kor­rek­tu­ren (Inhalt) ver­langt
Auf­wen­dun­gen durch die Pro­duk­ti­on der Print-Wer­bung, ins­be­son­de­re Satz- und Repro­kos­ten
Por­to und ggf. Kuver­tie­rung
Anzei­ge­kos­ten

§ 24 Bera­tungs- und Schu­lungs­dienst­leis­tun­gen für Opti­ker
24.1 Bera­tungs- und Schu­lungs­leis­tun­gen wer­den als Dienst­leis­tun­gen erbracht. Inhalt, Kon­di­tio­nen und Prei­se des Auf­trags im Ein­zel­nen erge­ben sich aus dem zugrund­lie­gen­den Ein­zel­ver­trag. Gegen­stän­de der Auf­trä­ge kön­nen u.a. sein:
BWA-Ana­ly­se, Con­trol­ling, Ziel­pla­nung, Stand­ort­ana­ly­se, Best prac­ti­ce
Online-Mar­ke­ting
Event­un­ter­stüt­zung
Glas‑, Pro­duk­te- und Ver­kaufs­schu­lung und unter­stüt­zen­de Maß­nah­men
Orga­ni­sa­ti­on, Füh­rung und Per­so­nal
24.2 Bera­tungs- und Schu­lungs­leis­tun­gen wer­den durch uns oder aus­ge­such­te exter­ne Part­ner erbracht.
24.3 Soweit nicht abwei­chend ver­ein­bart ist Erfül­lungs­ort unser Sitz.

Stand: 02/2022